Gemäß § 1237 BGB Öffentliche Bekanntmachung muss die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen öffentlich bekannt gemacht werden.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es,
- dass die Öffentlichkeit hergestellt wird und
- der in Frage kommende Käuferkreis von der anstehenden Versteigerung Kenntnis und so Gelegenheit hat sich an der Versteigerung zu beteiligen.
Über Printmedien lässt sich das im Zeitalter des Internets mitunter nicht mehr ausreichend wirksam realisieren. Die Käufer von in Pfand genommene oder aus Insolvenz zu verwertenden Gegenständen informieren sich heutzutage meist über die anstehenden Versteigerungen durch das Internet.
Dazu gab es keine geeignete Plattform.
Der Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerern stellt allen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer*innen zur rechtskonformen Veröffentlichung von Onlineanzeigen über die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen sowie freiwilligen Versteigerungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublík Deutschland gemäß § 1237 BGB die Online Anzeigenplattform ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG VERSTEIGERUNGEN (ÖBV) in Teilen kostenlos zur Verfügung.